Beschl. v. 11.01.2012, Az.: 5 StR 533/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 22.07.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vorsätzlicher Vollrausch
BGH, 11.01.2012 - 5 StR 533/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2012
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 2 der Anklage - Verletzung des Nebenklägers B. - freigesprochen wird (vgl. OLG Köln, VRS 64, 207; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 260 Rn. 13).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger W. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.
Basdorf
Raum
Brause
Schneider
Bellay
Da sich das Schwurgericht bei der Straffindung im Bereich der Mindeststrafe orientiert hat, kann der Senat ausschließen, dass der Angeklagte noch milder bestraft worde wäre, wenn eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht gezogen worden wäre.
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.