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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.2012, Az.: 5 StR 533/11
Verwerfung einer Revision als unbegründet bzgl. Freispruchs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10139
Aktenzeichen: 5 StR 533/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 22.07.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vorsätzlicher Vollrausch

BGH, 11.01.2012 - 5 StR 533/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2012

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 2 der Anklage - Verletzung des Nebenklägers B. - freigesprochen wird (vgl. OLG Köln, VRS 64, 207; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 260 Rn. 13).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger W. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.

Basdorf

Raum

Brause

Schneider

Bellay

Da sich das Schwurgericht bei der Straffindung im Bereich der Mindeststrafe orientiert hat, kann der Senat ausschließen, dass der Angeklagte noch milder bestraft worde wäre, wenn eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht gezogen worden wäre.

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