Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.2015, Az.: III ZR 128/14
Schadenersatzbegehren unter dem Vorwurf fehlerhafter Kapitalanlageberatung; Hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnantrag; Unterscheidung und Abgrenzung des Anspruchs durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen; Hemmung der Verjährung der Ansprüche für jeden einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Beratungsfehler
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 10.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33559
Aktenzeichen: III ZR 128/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:101215IIIZR128.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 11.07.2013 - AZ: 8 O 38/12

OLG Celle - 20.03.2014 - AZ: 11 U 227/13

BGH, 10.12.2015 - III ZR 128/14

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. März 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf fehlerhafter Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Empfehlung einer für die Beklagte tätigen Handelsvertreterin zeichnete der Kläger am 4. Februar 1995 ein Angebot zur Beteiligung als Kommanditist an der Dreiländer Beteiligung Objekt DLF - W. F. - KG mit einer Einlage von 25.000 DM zuzüglich 1.250 DM Agio, am 7. Februar 1997 ein solches Angebot für die Dreiländer Beteiligung Objekt W. - DLF - W. F. - KG mit einer Beteiligungssumme von 20.000 DM zuzüglich 1.000 DM Agio sowie am 13. August 1998 ein derartiges Angebot für die Schweiz-Deutschland-USA Dreiländer Beteiligung Objekt - DLF - W. F. - KG über 30.000 DM zuzüglich 1.500 DM Agio.

2

Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 forderte der Kläger die Beklagte auf, die (Immobilien-)Fonds zurückzunehmen und ihm im Gegenzug den gezahlten Kaufpreis zurückzuzahlen, weil diese Anlagen in der Zwischenzeit keinen Wert mehr hätten und er sie weder verkaufen noch kündigen könne. Nachdem die Beklagte dies zurückgewiesen hatte, beantragte der Kläger am 27. Dezember 2011 durch seine vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte, der entsprechend erlassen wurde. In dem Antrag wurde der geltend gemachte (Zahlungs-)Anspruch mit:

"Schadensersatz aus Beteiligung Immobilienfonds-Vertrag

1. gem. Vertrag-DLF vom 4. Februar 1995 € 10.572,27

2. gem. Vertrag-DLF vom 7. Februar 1997 € 7.366,76

3. gem. Vertrag-DLF vom 13. August 1998 € 11.006,57"

bezeichnet. Weiter enthielt er die Erklärung, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhänge.

3

Nach dem Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid und Abgabe der Sache an das Prozessgericht hat der Kläger in seiner Anspruchsbegründung Schadensersatz in der genannten Höhe nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten gegen Abtretung aller Ansprüche aus den Beteiligungen begehrt. Er hat geltend gemacht, es habe hinsichtlich aller drei Fondsbeteiligungen an einer hinreichend anlagebezogenen und anlegergerechten Empfehlung und Beratung gefehlt. Anderenfalls hätte er die drei Beteiligungen nicht gezeichnet.

4

Im streitigen Verfahren hat das Landgericht ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil erlassen und diese Entscheidung nach Einspruch des Klägers aufrechterhalten. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

6

Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch als verjährt angesehen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Zustellung des am 27. Dezember 2011 beantragten Mahnbescheids habe die Verjährung nicht hemmen können, weil der Kläger die darin geltend gemachten Ansprüche nicht ausreichend individualisiert habe. Aus der maßgeblichen objektivierten Sicht der Beklagten sei nicht erkennbar, welche Pflichtverletzungen ihr zur Begründung der Schadensersatzansprüche vorgeworfen würden. Dies sei jedoch erforderlich gewesen, um die Hemmungswirkung hinsichtlich der einzelnen behaupteten Pflichtverletzungen herbeizuführen. Denn Gegenstand der Verjährung seien stets die einzelnen Ansprüche, nicht hingegen der Streitgegenstand des konkreten Prozesses. Der einheitliche Streitgegenstand könne mehrere materiell-rechtliche Ansprüche umfassen, die grundsätzlich jeweils eigenständiger Verjährung unterlägen. Insbesondere aus dieser Unabhängigkeit der einzelnen Ansprüche voneinander folge die Notwendigkeit zur Individualisierung der behaupteten Pflichtverletzungen. Da die - kenntnisabhängige - Verjährung für jede Pflichtverletzung gesondert zu laufen beginne, müsse auch eine mögliche Hemmung der Verjährung jeweils hinsichtlich der einzelnen Pflichtverletzungen bewirkt werden. Dies gelte nicht nur für die Hemmung der absoluten Verjährung. Deshalb genüge es nicht, dass die Beklagte aufgrund der Zustellung des Mahnbescheids mit der gerichtlichen Inanspruchnahme als solcher habe rechnen müssen. Denn der Beklagten müsse eine sinnvolle Entscheidung möglich sein, ob sie sich gegen die Forderung zur Wehr setzen wolle. Diese Entscheidung könne ohne Kenntnis der behaupteten Pflichtverletzungen nur schwer oder vielleicht - jedenfalls in verantwortungsvoller Weise - gar nicht getroffen werden. Dem vom Kläger angeführten Umstand, dass es sich bei der Beratungssituation um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handele, komme Bedeutung nur für die Frage des Streitgegenstands und die darauf beruhende Frage nach dem Bestehen und dem Umfang der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung zu. Für die Verjährung und deren Hemmung komme es maßgeblich auf die Beurteilung der einzelnen Ansprüche an, die ein unterschiedliches Schicksal nehmen könnten. Auf die Ausführungen des Klägers zu einem möglichen - aus seiner Sicht zu verneinenden - Erschleichen des Mahnbescheids durch die wahrheitswidrige Behauptung, sein Anspruch hänge nicht von einer Gegenleistung ab, komme es damit nicht an.

II.

7

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

8

1. Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung hauptsächlich darauf gründet, dass die geltend gemachten Ansprüche im vorliegenden Mahnbescheid nicht ausreichend individualisiert seien, um die Hemmung der Verjährung herbeizuführen, kann dem nicht gefolgt werden.

9

a) Für die hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnantrag ist maßgeblich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungsbescheids sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, zu entscheiden, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden, vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr., siehe etwa BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f Rn. 13 mwN).

10

b) An diesen Grundsätzen gemessen sind die im vorliegenden Mahnbescheid enthaltenen Angaben ausreichend, um auch die Beklagte in die Lage zu versetzen, festzustellen, welche Ansprüche der Kläger gelten machen will. Es wird zunächst ausdrücklich "Schadensersatz aus Beteiligung ImmobilienfondsVertrag" genannt, und es werden sodann konkret die Kennnummern sowie das Datum des jeweils zugrunde liegenden Vertrages und die im Einzelnen dazu geforderten Beträge aufgeführt. Dies lässt hinreichend erkennen, welches Begehren der Kläger verfolgt, und die Beklagte konnte danach keinen Zweifel daran haben, dass er ihr eine schadensverursachende Verletzung ihrer Pflichten im Rahmen des Zustandekommens der einzelnen Beteiligungen und deren Zeichnung vorwirft. Dies genügt unter den Umständen dieses Falles der nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderlichen knappen Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung.

11

2. Darüber hinaus ist die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, eine durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte und auf den Eingang des Mahnantrags bei Gericht zurückwirkende Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3, § 209 BGB, § 167 ZPO) könne sich ohnehin nur auf die im Antrag konkret bezeichneten Pflichtverletzungen erstrecken.

12

Zwar ist die Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deutlich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageberatungsfällen materiell-rechtlich selbständig zu beurteilen. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden dieser Beratungsfehler gesondert, so dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede Pflichtverletzung getrennt zu prüfen sind (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407 Rn. 14 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sich jedoch - ebenso wie die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO - nicht nach dem einzelnen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Dieser erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, in Anlageberatungsfällen folglich sämtliche Pflichtverletzungen eines zu einer Anlageentscheidung führenden Beratungsvorgangs, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Pflichtverletzungen vorgetragen worden sind oder hätten vorgetragen werden können. Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Beratungsfehler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratungsfehler Klage erhoben oder ein Mahn- oder Güteverfahren eingeleitet wird (z.B. Senatsurteile vom 18. Juni 2015 aaO Rn. 15 und vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14, NJW 2015, 3162 Rn. 15 sowie BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1, 59 f Rn. 142 ff, jeweils mwN).

13

3. Entscheidend ist im Streitfall danach die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob die Berufung auf die Hemmungswirkung des Mahnbescheids gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, weil der Kläger im Mahnantrag unzutreffend angegeben hat, seine Ansprüche seien nicht von einer Gegenleistung abhängig.

14

a) Zwar kommt es für den Eintritt der Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht auf die Zulässigkeit, sondern allein auf die Wirksamkeit des auf den Mahnantrag erlassenen und zugestellten Mahnbescheids an, so dass bei hinreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs dessen Verjährung auch dann gehemmt wird, wenn der Mahnantrag an Mängeln leidet oder sogar (etwa im Hinblick auf § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig ist (z.B. Senatsurteil vom 16. Juli 2015 aaO Rn. 17).

15

b) Die Berufung auf die durch Zustellung eines Mahnbescheids eingetretene Verjährungshemmung kann jedoch rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids die bewusste wahrheitswidrige Erklärung enthält, der geltend gemachte Anspruch sei nicht von einer Gegenleistung abhängig oder die Gegenleistung sei bereits erbracht (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2015, aaO Rn. 30 sowie BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14, NJW 2015, 3160 Rn. 16 und 34).

16

aa) Das Mahnverfahren findet gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist. Dementsprechend muss der Mahnantrag gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Erklärung enthalten, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist. Vom Anwendungsbereich der Regelungen in § 688 Abs. 2 Nr. 2, § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO werden nicht nur die Fälle des Zurückbehaltungsrechts nach §§ 273, 320 BGB erfasst, sondern sämtliche Ansprüche, die Zug um Zug zu erfüllen sind, also auch der Anspruch auf den sogenannten "großen" Schadensersatz, bei dem Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines vom Geschädigten durch das schädigende Ereignis adäquat kausal verlangten Vorteils beansprucht werden darf (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2015, aaO, Rn. 21 sowie BGH, Urteil vom 23. Juni 2015, aaO Rn. 21 f jeweils mwN).

17

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Solange Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, muss der Schädiger Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten. Hierzu bedarf es keines besonderen Antrags oder einer Einrede des Schädigers; der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist vielmehr entgegen der Auffassung der Revision (siehe auch Schultz, NJW 2014, 827, 828) von vornherein nur mit dieser Einschränkung begründet (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteile vom 16. Juli 2015 aaO Rn. 22 sowie vom 15. Januar 2009 - III ZR 28/08, NJW-RR 2009, 603 Rn. 14, jeweils mwN). Anders als der Kläger meint, entfiel die Abhängigkeit der von ihm geltend gemachten Schadensersatzforderung von der Zug-um-Zug zu erfolgenden Übertragung der Ansprüche aus den Fondsanteilen nicht durch das entsprechende, in seinem Anspruchsschreiben vom 19. Mai 2011 enthaltene Angebot. Auch wenn sich die Beklagte infolge ihrer Zurückweisung des Ansinnens des Klägers in Annahmeverzug befunden haben mag (§ 295 Satz 1 BGB), hat dies nichts an der Abhängigkeit des Schadensersatzanspruchs von der Übertragung der Ansprüche aus den Anteilen geändert (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2015 aaO Rn. 20; BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 aaO Rn. 20).

18

bb) Die demnach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es ihm nach § 242 BGB grundsätzlich verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen. Ebenso verwehrt ist es ihm, sich wenigstens auf die Hemmung der Verjährung in Höhe des "kleinen" Schadensersatzes zu berufen, wenn er im Mahnverfahren erklärt, die von ihm geforderte Leistung in Höhe des "großen" Schadensersatzes sei nicht von einer Gegenleistung abhängig oder die Gegenleistung sei erbracht (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2015 aaO Rn. 30 und BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 aaO Rn. 34).

19

c) Es kommt ernstlich in Betracht, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers, deren Verhalten er sich zurechnen lassen muss (§ 166 BGB, § 85 Abs. 2 ZPO), nach diesen Kriterien bei Stellung des Mahnantrags rechtsmissbräuchlich handelten. Zwar haben sie nicht erklärt, die Gegenleistung sei bereits erbracht, wie dies Grundlage verschiedener vom Senat bereits entschiedener Fallgestaltungen gewesen ist (z.B. Senatsurteile jeweils vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14 aaO, III ZR 239/14, BeckRS 2015, 13343 sowie III ZR 240/14, BeckRS 2015, 13344 und Senatsbeschluss vom 27. August 2015 - III ZR 65/15, BeckRS 2015, 15779). Vielmehr haben sie angegeben, die geforderte Schadensersatzleistung sei von einer Gegenleistung nicht abhängig. Auch dies widersprach aus den vorgenannten Gründen (Buchst. b aa) der Rechtslage.

20

Es liegt nahe, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers dabei auch bewusst eine wahrheitswidrige Erklärung abgegeben haben, weil ihnen die Unvereinbarkeit ihrer Verfahrensweise mit § 688 Abs. 2 Nr. 2, § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vor Augen stand. Hierauf deutet der Umstand hin, dass sie nach dem Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid in der Anspruchsbegründung sogleich (zutreffend) die Zug-um-Zug-Beschränkung aufgenommen haben (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14 aaO Rn. 27). Dieses Vorgehen ist insbesondere auch nicht mit der in den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18. Februar und 10. Mai 2013 nachträglich angeführten (unzutreffenden) Ansicht vereinbar, durch das vorgerichtliche Angebot des Klägers im Schreiben vom 19. Mai 2011, die Fondsanteile auf die Beklagte zu übertragen, sei die Abhängigkeit der Klageforderung von einer Gegenleistung entfallen. Auf der Grundlage dieser Auffassung wäre die Zug-um-Zug-Beschränkung in der Anspruchsbegründung inkonsequent.

21

Das Berufungsgericht hat allerdings, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, zu diesem Komplex keine Feststellungen getroffen. Da nicht auszuschließen ist, dass weiterer Sachvortrag zu der Frage zu erwarten ist, ob die objektiv unzutreffende Angabe zur Abhängigkeit der vom Kläger geltend gemachten Forderung bewusst wahrheitswidrig erfolgte, ist es dem Senat verwehrt, die notwendige tatrichterliche Würdigung selbst nachzuholen.

III.

22

Der angefochtene Beschluss ist damit aufzuheben (§ 562 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZO). Da weitere Feststellungen zu treffen sind, kommt eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 563 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht.

Herrmann

Hucke

Seiters

Tombrink

Remmert

Von Rechts wegen

Verkündet am: 10. Dezember 2015

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.