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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.2014, Az.: V ZR 55/13
Änderung eines Strafurteilstenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28026
Aktenzeichen: V ZR 55/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Münster - 04.06.2012 - AZ: 015 O 58/11

nachgehend:

OLG Hamm - 22.06.2015 - AZ: 22 U 120/12

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 10.12.2014 - V ZR 55/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:

Tenor:

Das Senatsurteil vom 27. Juni 2014 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass der Tenor lautet:

Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Revisionsführer erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Stresemann

Roth

Brückner

Weinland

Kazele

Korrekturbeschluss zu
BGH - 27.06.2014 - AZ: V ZR 55/13

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