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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.2013, Az.: 5 StR 377/13
Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50703
Aktenzeichen: 5 StR 377/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 12.12.2012

BGH - 07.11.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Mord u.a.
hier: Anhörungsrüge

BGH, 10.12.2013 - 5 StR 377/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 7. November 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2012 mit Beschluss vom 7. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; mit Urteil vom selben Tag hat er auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Dieser Gestaltung des Revisionsverfahrens liegt ein entsprechender Antrag des Generalbundesanwalts zugrunde. Die Revisionsbegründungsschrift des Verurteilten vom 9. März 2013 sowie seine Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. August 2013 waren Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision des Verurteilten ohne weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

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