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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.2009, Az.: IX ZB 98/08
Rechtsbeschwerde bzgl. einer Verkennung der Stellung und Aufgaben eines mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Beschwerdegericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29475
Aktenzeichen: IX ZB 98/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kassel - 22.11.2007 - AZ: 661 IN 186/05

LG Kassel - 07.04.2008 - AZ: 3 T 680/07

BGH, 10.12.2009 - IX ZB 98/08

Redaktioneller Leitsatz:

Die tatrichterliche Beurteilung, ob und in welcher Höhe Zu- oder Abschläge auf den Regelsatz der Vergütung des Insolvenzverwalters vorzunehmen sind, kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn die Gefahr der Anwendung eines falschen Maßstabes besteht.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 10. Dezember 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 7. April 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.224,57 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Die angefochtene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass das Beschwerdegericht Stellung und Aufgaben eines mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalters verkannt hat.

3

Auch eine Verletzung des Anspruchs des weiteren Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht dargelegt. Soweit das Beschwerdegericht in der Begründung seiner Entscheidung über die beantragten Zuschläge nicht auf alle, nach Ansicht der Rechtsbeschwerde bedeutsamen Umstände eingegangen ist, erlaubt dies nicht den Schluss, es habe diese Umstände nicht zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung einbezogen (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300).

4

Im Übrigen obliegt die Beurteilung, ob und in welcher Höhe Zu- oder Abschläge auf den Regelsatz der Vergütung des vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalters vorzunehmen sind, dem Tatrichter. Sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein falscher Maßstab angewendet worden ist (z.B. BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, WM 2007, 24, 25; v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8). Eine solche Gefahr hat die Rechtsbeschwerde nicht darzulegen vermocht. Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der vom Senat aufgestellten Grundsätze in einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners und für die Mitwirkung des weiteren Beteiligten an der Vorfinanzierung des Insolvenzgelds festgelegt. An feste Zuschläge im Sinne von Faustregeltabellen war es dabei nicht gebunden.

Ganter
Raebel Kayser Pape
Grupp

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