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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.2009, Az.: IX ZB 59/08
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 28655
Aktenzeichen: IX ZB 59/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Neumünster - 14.12.2007 - AZ: 93 IN 56/07

LG Kiel - 27.02.2008 - AZ: 13 T 14/08

nachgehend:

BGH - 20.01.2010 - AZ: IX ZB 59/08

BGH, 10.12.2009 - IX ZB 59/08

Redaktioneller Leitsatz:

Es ist Sache des Schuldners, Gegenrechte gegen eine titulierte Forderung in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu verfolgen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 10. Dezember 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 27. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

2

Das Verfahrensgrundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Schuldners, es fehle an einem berechtigten Interesse der Gläubigerin an der Durchführung des Insolvenzverfahrens, weil Möglichkeiten für deren weitere Befriedigung in einem solchen Verfahren nicht denkbar seien, nicht übergangen. Indem es ausgeführt hat, das rechtliche Interesse der Gläubigerin hänge nicht von dem Vorhandensein einer die Verfahrenskosten deckenden Masse ab, hat es diesen Vortrag vielmehr für unerheblich erachtet.

3

Die Auffassung des Beschwerdegerichts, es genüge, dass die antragstellende Gläubigerin ihre Forderung glaubhaft gemacht habe, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, insbesondere mit dem Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 207/04, WM 2006, 492). Die Beteiligte zu 1 muss das Bestehen ihrer Forderung nicht beweisen, weil sie für einen Teil ihrer Forderung über einen vollstreckbaren Titel verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 88/05, ZVI 2006, 565). Gegenrechte gegen eine titulierte Forderung muss der Schuldner aber in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfolgen. Es ist nicht Sache des Insolvenzgerichts, solche Einwände zu prüfen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633 Rn. 11; v. 29. März 2007 - IX ZB 141/06, WM 2007, 1132 Rn. 7).

Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp

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