Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.2009, Az.: IX ZB 38/07
Anspruch auf Vollstreckbarerklärung der Verurteilung eines Geschäftsführers einer Warenhandels GmbH zur Zahlung von Geldbeträgen an einen Antragsteller durch ein Antwerpener Gericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 30391
Aktenzeichen: IX ZB 38/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hechingen - 01.09.2006 - AZ: 2 O 297/96

OLG Stuttgart - 31.01.2007 - AZ: 5 W 71/06

Rechtsgrundlagen:

Art. 66 Abs. 2 Buchst. a EuGVVO

Art. 76 EuGVVO

§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO

Verfahrensgegenstand:

Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung

BGH, 10.12.2009 - IX ZB 38/07

Redaktioneller Leitsatz:

Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils kann versagt werden, wenn die obsiegende Partei das Urteil im Ausland aufgrund eines Prozessbetrugs erschlichen hat. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Antragsgegner in dem ausländischen Verfahren nicht eingelassen und eine Prüfung des Sachverhalts, auf dem der vermeintliche Prozessbetrug beruhen soll, nicht stattgefunden hat.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 10. Dezember 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2007 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 28.255,63 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner, Geschäftsführer einer Warenhandels GmbH, wurde durch Urteile Antwerpener Gerichte zur Zahlung von Geldbeträgen an die Antragstellerin verurteilt. Auf deren Antrag hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts diese Urteile mit Beschluss vom 1. September 2006 für vollstreckbar erklärt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Antragsgegner die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung erreichen.

II.

2

Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

3

1.

Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) gemäß Art. 66 Abs. 2 Buchst. a, Art. 76 EuGVVO Anwendung.

4

2.

Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greift entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht ein. Zwar kann die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils versagt werden, wenn die obsiegende Partei das Urteil im Ausland aufgrund eines Prozessbetrugs erschlichen hat. Voraussetzung ist aber, dass sich der Antragsgegner in dem ausländischen Verfahren nicht eingelassen hat und eine Prüfung des Sachverhalts, auf dem der vermeintliche Prozessbetrug beruhen soll, nicht erfolgt ist (BGHZ 141, 286, 306 f; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1393 f). Vorliegend hat sich der Antragsgegner in dem Verfahren vor dem Gericht in Antwerpen eingelassen. Der von ihm zum Beleg für das Vorliegen eines Prozessbetrugs vorgetragene Sachverhalt ist in der Entscheidung des Gerichts behandelt worden. Ein Fall, in dem die Partei keine Gelegenheit hatte, einen Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich eine Titelerschleichung ergibt, liegt nicht vor. Hierauf hat schon das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung hingewiesen. Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.

5

3.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.