Beschl. v. 10.12.2009, Az.: IX ZB 223/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Hagen - 08.01.2009 - AZ: 109 IN 107/07
LG Hagen - 25.09.2009 - AZ: 3 T 139/09
Rechtsgrundlagen:
BGH, 10.12.2009 - IX ZB 223/09
Redaktioneller Leitsatz:
Das Gesetz sieht keine Verlängerung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde vor.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 10. Dezember 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 25. September 2009 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der "Einspruch" der Schuldnerin ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO), jedoch unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und nicht begründet (§ 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO) wurde. Die von der Schuldnerin beantragte Verlängerung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 224 Abs. 2 ZPO) und kann daher nicht gewährt werden. Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne Überprüfung des angefochtenen Beschlusses in der Sache als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
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