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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.2009, Az.: IX ZB 213/09
Antrag auf Entlassung eines Treuhänders; Berücksichtigung von an Familienmitglieder gezahlten Beträgen bei der Bemessung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 30191
Aktenzeichen: IX ZB 213/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Lichtenberg - 06.03.2009 - AZ: 39 IK 227/08

LG Berlin - 23.07.2009 - AZ: 85 T 31/09

BGH, 10.12.2009 - IX ZB 213/09

Redaktioneller Leitsatz:

Gemäß § 313 Abs. 1 S. 3, § 59 Abs. 1 S. 2 InsO kann der Schuldner keinen Antrag auf eine Entscheidung über die Entlassung des Treuhänders stellen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 10. Dezember 2009
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 85. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2009 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den bezeichneten Beschluss wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1.

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

2

Gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO hat der Schuldner kein Antragsrecht, eine Entscheidung über die Entlassung des Treuhänders zu erwirken (BGH, Beschl. vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Graeber, 2. Aufl. § 59 Rn. 54). Der Antrag der Schuldnerin auf Entlassung des Treuhänders war deshalb bereits unzulässig und wurde vom Insolvenzgericht zu Recht nicht förmlich beschieden. Auch bei einer förmlichen Entscheidung über den gestellten Antrag wäre die Schuldnerin überdies gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 InsO nicht beschwerdebefugt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 76/07 Rn. 2).

3

Dass das Insolvenzgericht wie auch das Landgericht das Begehren der Schuldnerin als Antrag ausgelegt haben, die an ihren Neffen geleisteten Zahlungen bei der Bemessung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO zu berücksichtigen, begründet die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht. Für die Entscheidung des Insolvenzgerichts über diesen Antrag gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO gilt der vollstreckungsrechtliche Rechtszug nach § 793, §§ 567 ff ZPO (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835). Insofern ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), was im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist.

4

2.

Die von der Schuldnerin selbst erhobene Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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