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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.2011, Az.: 2 StR 264/11
Mindestfeststellungen zur Höhe einer eingetretenen Vermögensgefährdung aufgrund von Feststellungen zur mangelnden Werthaltigkeit eines Rückzahlungsanspruchs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 29937
Aktenzeichen: 2 StR 264/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gera - 03.01.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 10.11.2011 - 2 StR 264/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 3. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1

Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - insbesondere der Feststellungen zur mangelnden Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs der Darlehensgeberin bei Auszahlung der ersten beiden Darlehenstranchen sowie zur fehlenden Deckung des Ausfallrisikos durch die bestellten Sicherheiten -lassen sich die erforderlichen Mindestfeststellungen zur Höhe der eingetretenen Vermögensgefährdung in noch ausreichendem Maße entnehmen.

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl

Eschelbach

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