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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.2011, Az.: 2 ARs 359/11
Schaffung eines Übertragungsgrundes nach § 15 StPO durch Richterablehnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28994
Aktenzeichen: 2 ARs 359/11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 15 StPO

BGH, 10.11.2011 - 2 ARs 359/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Der erneute Antrag des Untergebrachten auf Übertragung aller Sachen seines Maßregelvollzugsverfahrens an ein anderes Gericht außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts Bremen wird abgelehnt, weil eine generelle Übertragung nicht möglich ist und durch Richterablehnung kein Übertragungsgrund nach § 15 StPO geschaffen werden kann.

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl

Eschelbach

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