Beschl. v. 10.11.2011, Az.: 2 ARs 359/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 10.11.2011 - 2 ARs 359/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. November 2011 beschlossen:
Tenor:
Der erneute Antrag des Untergebrachten auf Übertragung aller Sachen seines Maßregelvollzugsverfahrens an ein anderes Gericht außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts Bremen wird abgelehnt, weil eine generelle Übertragung nicht möglich ist und durch Richterablehnung kein Übertragungsgrund nach § 15 StPO geschaffen werden kann.
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Eschelbach
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