Beschl. v. 10.11.2009, Az.: IX ZB 257/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Essen - 15.01.2008 - AZ: 164 IN 82/04
LG Essen - 15.10.2008 - AZ: 7 T 60/08
BGH, 10.11.2009 - IX ZB 257/08
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 10. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 15. Oktober 2008 wird abgelehnt.
Gründe
Prozesskostenhilfe war dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren, weil seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hatte. Zwar ist die Grundsatzfrage, ob § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO voraussetzt, dass durch einen Verstoß gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt werden, erst nach Einlegung der Rechtsbeschwerde - zum Nachteil des Schuldners - entschieden worden (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395, 396 f Rn. 8 ff). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten richtet sich jedoch nach der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde, wenn die maßgeblichen Rechtsfragen zu diesem Zeitpunkt geklärt sind (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/08, FamRZ 1982, 367, 368; v. 26. Februar 2009 - III ZR 330/08 n.v.).
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
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