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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.2009, Az.: 5 StR 388/09
Anrechnungsmaßstab einer erlittenen Auslieferungshaft auf die Strafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26273
Aktenzeichen: 5 StR 388/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 18.02.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung mit Todesfolge

BGH, 10.11.2009 - 5 StR 388/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. November 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Rumänien (I. ) und in Bulgarien (A. ) erlittene Auslieferungshaft jeweils im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

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