Beschl. v. 10.11.2009, Az.: 5 StR 388/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 18.02.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Körperverletzung mit Todesfolge
BGH, 10.11.2009 - 5 StR 388/09
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Rumänien (I. ) und in Bulgarien (A. ) erlittene Auslieferungshaft jeweils im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König
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