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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.2013, Az.: V ZB 25/13
Beschleunigungsgebot für eine Ausländerbehörde bzgl. der Beschaffung von Passersatzpapieren im Zusammenhang mit einer Abschiebehaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 48783
Aktenzeichen: V ZB 25/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hamburg - 22.02.2013 - AZ: 219e XIV 7/13

LG Hamburg - 06.03.2013 - AZ: 329 T 8/13

Rechtsgrundlagen:

§ 62 FamFG

§ 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG

BGH, 10.10.2013 - V ZB 25/13

Redaktioneller Leitsatz:

Die Sicherungshaft darf nur aufrechterhalten oder verlängert werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar mit der größtmöglichen Beschleunigung.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Februar 2013 und der Beschluss des Landgerichts Hamburg Zivilkammer 29 vom 6. März 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste 1998 in das Bundesgebiet ein und wurde nach diversen strafrechtlichen Verurteilungen mit Verfügung vom 24. Juni 2008 bestandskräftig ausgewiesen. Zu einem für den 12. März 2012 anberaumten Abschiebungstermin erschien er nicht. Am 10. Januar 2013 wurde er festgenommen. Zunächst wurde Abschiebungshaft bis zum 22. Februar 2013 angeordnet; die dagegen gerichtete Beschwerde war erfolglos.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Haft am 22. Februar 2013 bis zum 22. März 2013 verlängert. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach dem Ende der Haftzeit die Feststellung erreichen, dass die Haftverlängerung und ihre Aufrechterhaltung ihn in seinen Rechten verletzt haben.

II.

3

Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Verlängerung der Sicherungshaft lägen vor. Die beteiligte Behörde habe die notwendigen konkreten Angaben zum geplanten Ablauf des Verfahrens zur Beschaffung des Passersatzpapiers sowie zur erforderlichen Haftdauer gemacht. Es liege eine Zusage der marokkanischen Botschaft vor, binnen vierzehn Tagen ein Passersatzpapier zur Verfügung zu stellen. Die Abschiebung könne daher voraussichtlich bis zum 22. März 2013 durchgeführt werden.

III.

4

Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache analog § 62 FamFG ohne Zulassung statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010 V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359 Rn. 9 mwN). Sie ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg.

5

1. Das Amtsgericht hätte die Haft nicht verlängern dürfen, weil die beteiligte Behörde - wie der Betroffene zu Recht rügt - das Verfahren zuvor nicht mit der nötigen Beschleunigung betrieben hatte.

6

a) Die Abschiebungshaft muss auch während des Laufs der Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betrieben werden; dies ergibt sich schon daraus, dass gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Inhaftnahme auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist. Die Sicherungshaft darf deshalb nur aufrechterhalten oder - wie hier - verlängert werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar - gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - mit der größtmöglichen Beschleunigung. Dabei ist ihr die Bearbeitung durch die ausländischen Behörden nicht zuzurechnen; ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot kann sich aber daraus ergeben, dass die Ausländerbehörde ihrerseits nicht alle notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um Ersatzpapiere zu beschaffen. In diesem Fall darf die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht aufrechterhalten oder verlängert werden (vgl. zum Ganzen Senat, Beschlüsse vom 11. Oktober 2012 - V ZB 104/12, [...] Rn. 6 ff., vom 1. März 2012 V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 15 f., und vom 19. Mai 2011 V ZB 247/10, [...] Rn. 7).

7

b) Diesen Anforderungen genügte das Vorgehen der beteiligten Behörde nicht.

8

aa) Sie hat am 17. Januar 2013 ein Schreiben an die marokkanische Botschaft gerichtet und unter Beifügung eines abgelaufenen Laissez-Passer um die erneute Ausstellung eines Passersatzpapiers gebeten. Darauf erfolgte keine Reaktion. Vier Wochen später - und zwar nach einer Sachstandsanfrage des Beschwerdegerichts, die die Beschwerde gegen die ursprüngliche Haftanordnung betraf - richtete die beteiligte Behörde am 14. Februar 2013 ein weiteres Schreiben an die Botschaft. Am 21. Februar 2013, also am Tag vor der Verlängerung der Haft durch das Amtsgericht, erreichte die beteiligte Behörde die Botschaft telefonisch. Wie sich aus dem von der Rechtsbeschwerdebegründung in Bezug genommenen Aktenvermerk ergibt, teilte die Botschaft dabei mit, dass zur Ausstellung eines Passersatzpapiers drei Fotos des Betroffenen sowie der Bescheid über die Ausreiseverpflichtung benötigt würden; die Passersatzpapiere könnten innerhalb von vierzehn Tagen ab Vorlage dieser Unterlagen ausgestellt werden.

9

bb) Danach ist das Verfahren nicht mit der gebotenen größtmöglichen Beschleunigung betrieben worden. Die beteiligte Behörde durfte schon nicht eine knappe Woche zuwarten (nämlich von der Haftanordnung am 11. Januar bis zum 17. Januar 2013), bis sie die Beschaffung von Passersatzpapieren durch ein Schreiben an die marokkanische Botschaft in Gang brachte. Zudem wies sie dabei nicht auf die Inhaftierung des Betroffenen und die damit verbundene besondere Dringlichkeit des Anliegens hin. Bereits ihren ersten Haftantrag vom 11. Januar 2013 hatte sie damit begründet, die Ausstellung eines Passersatzpapiers werde sich "überschaubar" gestalten; es würden maximal vier Wochen benötigt, weil ein abgelaufenes Laissez-Passer vorliege. Es ist schon zweifelhaft, ob die beteiligte Behörde die von ihr selbst zunächst als Höchstdauer bezeichnete Zeit von vier Wochen abwarten durfte, bevor sie bei der Botschaft erstmals nach dem Sachstand fragte; die Rechtsbeschwerde verweist zutreffend darauf, dass frühere Schreiben an die marokkanische Botschaft in dieser Angelegenheit ebenfalls unbeantwortet geblieben waren und die beteiligte Behörde aus diesem Grund Zweifel an dem Erfolg schriftlicher Kontaktaufnahme haben musste. Jedenfalls nach Ablauf von vier Wochen durfte sie sich deshalb nicht mehr auf ein erneutes Schreiben beschränken, sondern musste den Sachverhalt auf andere Weise, etwa telefonisch, mit der Botschaft klären; auf diese Weise hätte sie auch deutlich früher in Erfahrung bringen können, dass zunächst Lichtbilder des Betroffenen und der Bescheid über die Ausweisung übermittelt werden mussten. Soweit die beteiligte Behörde in ihrem Haftantrag ausführt, es sei ihr am 21. Februar 2013 "endlich" gelungen, die marokkanische Botschaft zu erreichen, ist - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht ausführt - aus der Ausländerakte nicht ersichtlich, dass zuvor, abgesehen von den beiden Schreiben vom 17. Januar 2013 und vom 14. Februar 2013, irgendwelche Versuche unternommen worden waren, die Botschaft zu kontaktieren.

10

2. Das Beschwerdegericht durfte die Haftverlängerung deshalb nicht - wie geschehen - aufrechterhalten.

IV.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Stresemann

Roth

Brückner

Weinland

Kazele

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