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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.2013, Az.: V ZB 127/12
Zulässigkeit des Absehens von der persönlichen Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht; Rechtmäigkeit einer Abschiebungshaft bei Nichtaushändigung des Haftantrags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 49055
Aktenzeichen: V ZB 127/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Saarbrücken - 22.04.2012 - AZ: 7 XIV 32/12

LG Saarbrücken - 29.05.2012 - AZ: 5 T 237/12

Fundstellen:

FGPrax 2014, 39-40

JZ 2014, 78

BGH, 10.10.2013 - V ZB 127/12

Amtlicher Leitsatz:

FamFG § 68 Abs. 3 Satz 2

Das Beschwerdegericht kann, sofern die Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG im Übrigen vorliegen, von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nur absehen, wenn die erste Instanz diese verfahrensfehlerfrei durchgeführt hat. Daran ändert auch ein von dem Betroffenen erklärter Verzicht auf eine erneute Anhörung nichts.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22. April 2012 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Mai 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, ein eritreischer Staatsangehöriger, wurde am 22. April 2012 am Bahnhof Saarbrücken festgenommen, weil er nicht im Besitz der für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Papiere war. Ein EURODAC-Abgleich ergab Treffer für Italien, Frankreich und die Niederlande. Mit Bescheid vom 22. April 2012 verfügte die beteiligte Behörde die Zurückschiebung des Betroffenen nach Italien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe.

2

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 22. April 2012 Zurückschiebungshaft bis zum 21. Juli 2012 angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Feststellung erreichen will, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen ihn in seinen Rechten verletzt haben.

II.

3

Das Beschwerdegericht meint, der Haftantrag genüge den gesetzlichen Anforderungen. Die Aushändigung des Haftantrages an den Betroffenen sei entbehrlich gewesen. Nur wenn der Betroffene im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Falles ohne vorherige Kenntnis des Inhalts des Haftantrages nicht in der Lage sei, zur Sachaufklärung beizutragen, müsse ihm der Antrag vor der Anhörung übermittelt werden. In Fällen wie dem vorliegenden, die einen einfachen und überschaubaren Sachverhalt beträfen, genüge die Eröffnung des Haftantrages zu Beginn der Anhörung. Das sei hier erfolgt. Dem Betroffenen sei vor Beginn der Anhörung der Haftantrag durch telefonische Beteiligung der Dolmetscherin bekannt gegeben und übersetzt worden. Der Betroffene habe auch erklärt, dass er die Ausführungen verstanden habe und wisse, dass er seinen Asylantrag in Italien weiter verfolgen müsse.

III.

4

Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010 V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360), form- und fristgerecht gemäß § 71 FamFG eingelegt und hat Erfolg.

5

1. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung des Amtsgerichts jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt worden, weil ihm der Haftantrag nicht ausgehändigt worden ist. Zwar kann ihm der Antrag erst zu Beginn der Anhörung eröffnet werden, wenn er einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu welchem er auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich der Haftrichter in einem solchen Fall darauf beschränken darf, den Inhalt des Haftantrags mündlich vorzutragen. Vielmehr muss dem Betroffenen in jedem Fall eine Ablichtung des Antrags ausgehändigt, erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt und dies in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 V ZB 284/11, InfAuslR 2012, 369 Rn. 9; Beschluss vom 6. Dezember 2012 V ZB 142/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 5). An der Aushändigung einer Ablichtung des Haftantrages fehlt es hier. Dem Protokoll über die Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht lässt sie sich nicht entnehmen.

6

2. Die daraus folgende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2012 V ZB 274/11, FGPrax 2013, 40 Rn. 6) ist auch im Beschwerdeverfahren nicht behoben worden.

7

Eine Heilung des Verstoßes die mit Wirkung für die Zukunft möglich wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8) ist in der Beschwerdeinstanz nicht eingetreten. Zwar ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen nach der Einlegung der Beschwerde der Haftantrag übermittelt worden. Die Heilung setzt aber darüber hinaus eine Anhörung voraus, in der sich der Betroffene zu dem ihm nunmehr bekannten Haftantrag äußern kann (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2012 V ZB 59/12, Rn. 12, [...]). Das Beschwerdegericht hat eine solche nicht durchgeführt. Der Umstand, dass der Betroffene auf die erneute persönliche Anhörung verzichtet hat, machte diese nicht entbehrlich.

8

Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Obwohl das Beschwerdeverfahren als volle Tatsacheninstanz ausgestaltet ist, wird es in das pflichtgemäße Ermessen des Beschwerdegerichts gestellt, in welchem Umfang es Ermittlungen und Beweiserhebungen wiederholt. Die Vorschrift dient der effizienten Nutzung gerichtlicher Ressourcen in der Beschwerdeinstanz, indem unnötige doppelte Beweisaufnahmen verhindert werden und auf die Durchführung eines Termins verzichtet werden kann, wenn die Sache bereits in der ersten Instanz im erforderlichen Umfang mit den Beteiligten erörtert wurde (BGH, Beschluss vom 2. März 2011 XII ZB 346/10, NJW 2011, 2365 [BGH 02.03.2011 - XII ZB 346/10] Rn. 12 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/6308 S. 207 re. Sp.). § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt daher auch in einem Freiheitsentziehungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, etwa wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt. Macht das Beschwerdegericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (zum Unterbringungsverfahren: BGH, Beschluss vom 2. März 2011 XII ZB 346/10, aaO Rn. 13 mwN). Auch ein ausdrücklich erklärter Verzicht des Betroffenen auf eine erneute persönliche Anhörung kann in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein, da der Betroffene hierdurch zu erkennen gibt, dass von einer erneuten Anhörung aus seiner Sicht keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

9

Allerdings kann in einem Beschwerdeverfahren nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat (BGH, Beschluss vom 2. März 2011 XII ZB 346/10, aaO Rn. 15 mwN; Senat, Beschluss vom 18. August 2010 V ZB 119/10, [...] Rn. 13; Beschluss vom 8. Februar 2012 V ZB 260/11, [...] Rn. 6). In diesem Fall muss das Beschwerdegericht vorbehaltlich der Möglichkeiten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, die in Haftsachen wegen des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden Beschleunigungsgrundsatzes (BVerfGE 20, 45, 49 f. [BVerfG 03.05.1966 - 1 BvR 58/66][BVerfG 03.05.1966 - 1 BvR 58/66]; 46, 194, 195) praktisch nicht zum Tragen kommen den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das erstinstanzliche Gericht bei der Anhörung des Betroffenen zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat (zum Unterbringungsverfahren: BGH, Beschluss vom 2. März 2011 XII ZB 346/10, aaO Rn. 14 mwN). Die Anhörung des Betroffenen in Freiheitsentziehungssachen nach § 420 Abs. 1 FamFG dient der Verwirklichung der in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Rechte eines Betroffenen. Danach darf die Freiheit einer Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Verfahrensfehler bei der Durchführung der Anhörung verletzen den Betroffenen deshalb nicht nur in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern auch in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2011 XII ZB 346/10, aaO Rn. 15 mwN).

10

Nachdem die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen an einem wesentlichen Verfahrensmangel litt, konnte das Beschwerdegericht daher trotz des von dem Betroffenen erklärten Verzichts nicht von dessen erneuter Anhörung absehen.

IV.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, die Festsetzung des Beschwerdewerts aus § 128c Abs. 2 KostO, § 30 Abs. 2 KostO.

Stresemann

Roth

Brückner

Weinland

Kazele

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