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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.2013, Az.: 2 StR 377/13
Aufrechterhaltung einer Nebenstrafe und Maßregel (hier: Fahrverbot und Sperre) i.R.e. Verurteilung wegen des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 48302
Aktenzeichen: 2 StR 377/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 25.03.2013

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen

BGH, 10.10.2013 - 2 StR 377/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. März 2013 aufgehoben, soweit die in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eschweiler vom 25. Juli 2012 ausgesprochene Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten worden ist; die Sperre entfällt.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eschweiler vom 25. Juli 2012 (Az.: 30 Cs 508 Js 1101/12 - 226/12) - unter Aufrechterhaltung der Nebenstrafe (Fahrverbot nach § 44 StGB) und der Maßregel (Sperre nach § 69a StGB) aus diesem Strafbefehl - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben.

3

Die Aufrechterhaltung des Fahrverbots nach § 44 StGB hat dagegen keinen Bestand. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, so dass die Verbotsfrist mit Rechtskraft des Strafbefehls am 11. August 2012 begonnen hatte (§ 44 Abs. 2 Satz 1 StGB). Das dreimonatige Fahrverbot endete damit vor dem 25. März 2013, dem Tag der Verkündung des Urteils in vorliegender Sache. Damit war die Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 4 StR 188/12; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 55 Rdn. 29).

4

Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat.

Fischer

Schmitt

Eschelbach

Ott

Zeng

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