Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.2013, Az.: 2 ARs 377/13; 2 AR 270/13
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des LG über die Strafaussetzung zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 47511
Aktenzeichen: 2 ARs 377/13; 2 AR 270/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Wohnungseinbruchsdiebstahl u.a.

BGH, 10.10.2013 - 2 ARs 377/13; 2 AR 270/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Oktober 2013 beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die gemäß § 57 Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld.

Gründe

1

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO örtlich zuständig, weil sie - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. September 2013 zutreffend ausgeführt hat - mit der Sache erstmals befasst war.

Fischer

Schmitt

Eschelbach

Ott

Zeng

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.