Beschl. v. 10.10.2012, Az.: 5 StR 459/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Leipzig - 24.05.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Mord u.a.
BGH, 10.10.2012 - 5 StR 459/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen auf Kosten der Staatskasse, die auch seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Schaal
Dölp
König
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.