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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.09.2015, Az.: IX ZB 54/15
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH); Nichtzuwiderlaufen allgemeiner Interessen durch die Unterlassung der beabsichtigten Rechtsverfolgung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 27682
Aktenzeichen: IX ZB 54/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Wolfratshausen - 11.02.2015 - AZ: 5 C 222/14

LG München II - 13.04.2015 - AZ: 8 S 1260/15

Hinweis:

Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BGH - 10.09.2015 - AZ: IX ZB 55/15

BGH, 10.09.2015 - IX ZB 54/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Bär
am 10. September 2015
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für die Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 13. April 2015 und vom 27. April 2015 zu bewilligen, wird abgelehnt.

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