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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.09.2013, Az.: IV ZR 39/10
Berichtigung eines Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 46173
Aktenzeichen: IV ZR 39/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 02.04.2008 - AZ: 26 O 522/06

OLG Köln - 05.02.2010 - AZ: 20 U 80/08

BGH - 26.06.2013 - AZ: IV ZR 39/10

Rechtsgrundlage:

§ 319 ZPO

BGH, 10.09.2013 - IV ZR 39/10

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf -Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

am 10. September 2013

beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Senats vom 26. Juni 2013 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

  1. 1.

    In Randnummer 2 Zeile 1 wird das Wort

    "Wirksamkeit"

    durch

    "Unwirksamkeit"

    ersetzt.

  2. 2.

    In Randnummer 50 Zeile 9 wird die Formulierung

    "mit den Beiträgen"

    ersetzt durch

    "mit den Kosten für Abschluss- und Verwaltungsaufwendungen".

Der weitergehende Berichtigungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Urteil des Senats vom 26. Juni 2013 ist wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin zu berichtigen, dass es in Randnummer 2 Zeile 1 "Unwirksamkeit" statt "Wirksamkeit" heißen muss. Ebenso ist in Randnummer 50 Zeile 9 die Wendung "mit den Beiträgen" durch die Formulierung "mit den Kosten für Abschluss- und Verwaltungsaufwendungen" zu ersetzen. Die Unterrichtung des Versicherungsnehmers über die wirtschaftlichen Folgen einer Verrechnung von Prämien mit Kosten muss sowohl für Abschluss- als auch für Verwaltungsaufwendungen erfolgen.

2

Der weitergehende Berichtigungsantrag der Beklagten ist zurückzuweisen. Weder ist in Randnummer 50 Zeile 14 die Formulierung "Vertragskosten" durch "Abschlusskosten" noch in Randnummer 61 letzte Zeile die Wendung "in gesonderter Form" durch "in geordneter F orm" zu ersetzen. Insoweit handelt es sich nicht um Schreibfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die einer Berichtigung gemäß § 319 ZPO zugänglich wären.

Mayen

Harsdorf -Gebhardt

Dr. Karczewski

Lehmann

Dr. Brockmöller

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 26.06.2013 - AZ: IV ZR 39/10

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