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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.08.2010, Az.: 4 StR 282/10
Aufhebung eines Strafausspruches aufgrund der Möglichkeit eines nach der in zeitlicher Hinsicht anzuwenden Norm vorgesehenen minder schweren Falles
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22059
Aktenzeichen: 4 StR 282/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankenthal - 29.01.2010

Rechtsgrundlagen:

§ 2 Abs. 3 StGB

§ 176 StGB 1998

Fundstelle:

NStZ-RR 2010, 362

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

BGH, 10.08.2010 - 4 StR 282/10

Redaktioneller Leitsatz:

§ 176 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 ist - soweit die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen - gemäß § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden, weil dessen Absatz 1 - anders als die danach geltenden Fassungen - einen minder schweren Fall vorsieht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers
am 10. August 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. Januar 2010 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat zum gesamten Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg, soweit er die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift. Die Strafkammer hat insbesondere die Besonderheiten in der Person und der Aussage der Zeugin A. P. gesehen und rechtsfehlerfrei erörtert. Dagegen haben die Strafaussprüche keinen Bestand. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. Juni 2010 zutreffend dargelegt hat, hat das Landgericht nicht bedacht, dass bei Begehung der ersten vier Taten § 176 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 galt und gemäß § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden war, weil dessen Absatz 1 -anders als die danach geltenden Fassungen - einen minder schweren Fall vorsah. Dessen Vorliegen kann der Senat in den Fällen 1 bis 4 im Hinblick auf die von der Strafkammer angeführten Strafzumessungskriterien (UA 36) und die Höhe der verhängten Einzelstrafen (jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe) nicht hinreichend sicher ausschließen. Hinsichtlich Fall 5 ist dem Urteil (UA 5, 22) zwar zu entnehmen, dass diese Tat nach dem 1. April 2004 begangen wurde. Der Senat hebt jedoch wegen des engen Zusammenhangs zwischen den Taten auch insofern den Strafausspruch auf, zumal die Revision zutreffend darauf verweist, dass die Erwägung, dass "beide Zeuginnen auch Jahre später erkennbar noch unter den Folgen der Taten leiden" (UA 36), sehr allgemein gehalten und in den Feststellungen sowie der Beweiswürdigung weder konkretisiert noch näher belegt ist.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer

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