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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.08.2010, Az.: 3 StR 229/10
Wahrung des rechtlichen Gehörs durch einen Antrag eines Verurteilten auf Gewährung einer Strafrahmenmilderung i.R.e. Betäubungsmittelverstoßes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24068
Aktenzeichen: 3 StR 229/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 31 BtMG

Fundstelle:

NStZ-RR 2013, 194

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 10.08.2010 - 3 StR 229/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. August 2010
gemäß § 356a StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2010 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2010 mit Beschluss vom 13. Juli 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, nachdem der darauf gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2010 den Verteidigern des Verurteilten zugestellt worden war und die Gegenerklärung vom 25. Juni 2010 vorlag. Mit einem beim Bundesgerichtshof am 26. Juli 2010 eingegangenen Schreiben erhebt der Verurteilte eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO und trägt hierzu vor, der Senatsbeschluss berücksichtige nicht das Revisionsvorbringen, im angefochtenen Urteil sei zu Unrecht eine Strafrahmenmilderung nach § 31 BtMG in zumindest analoger Anwendung nicht gewährt worden, wozu auch der Generalbundesanwalt keine Stellung genommen habe.

2

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonst den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.

3

Der Senat hat mit der Formulierung "nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet" auf den nach dieser Vorschrift vorausgesetzten begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2010 Bezug genommen. Die maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 2 StR 530/06 Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7).

4

Dabei ist es unschädlich, dass der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift zu dem Vorbringen der Revision, eine Strafrahmenmilderung hätte zumindest nach § 31 BtMG analog gewährt werden müssen, nicht ausführlich Stellung genommen hat. Ebenso wenig wie der Verwerfungsbeschluss des Senats muss die Zuschrift des Generalbundesanwalts zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in allen Einzelheiten auf jeden von der Verteidigung angesprochenen Punkt eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 Rn. 22; Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01 Rn. 9 und 10; Urteil vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 1 StR 478/09 Rn. 3; Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09 Rn. 4). Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie hier - um rechtlich eher fernliegende Erwägungen handelt.

5

Die Nichtanwendung des § 31 BtMG wurde im angefochtenen Urteil ebenso ausdrücklich erörtert wie die als strafmildernd berücksichtigten Angaben des Verurteilten zu seinen Taten wie auch zu weiteren Tatbeteiligten. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift unter ausdrücklicher Erwähnung der strafmildernd gewerteten Aufklärungsbemühungen die aus seiner Sicht maßgeblichen Gesichtspunkte, weshalb das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten enthält, dargelegt. Das war hier ausreichend.

Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Mayer

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