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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.2012, Az.: 292/12
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19023
Aktenzeichen: 292/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 16.01.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Urkundenfälschung u.a.

BGH, 10.07.2012 - 292/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

  1. 1.

    Die Besetzungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat bei der Entscheidung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG a.F., die Hauptverhandlung in der Besetzung mit zwei Richtern und zwei Schöffen durchzuführen, den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Annahme, die Mitwirkung eines dritten Richters sei weder nach dem Umfang noch nach der Schwierigkeit der Sache notwendig, war vertretbar und ist deshalb auch nicht objektiv willkürlich.

  2. 2.

    Die Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt angesichts der Vielzahl der Taten (73 Fälle) und der dafür verhängten Einzelstrafen auch hinsichtlich der starken Erhöhung der Einsatzstrafe von elf Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, NStZ 2011, 32). Die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird von den Strafzumessungserwägungen getragen.

  3. 3.

    Das Schreiben des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. B. , vom 6. Juli 2012 hat vorgelegen.

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