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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.2012, Az.: 1 StR 148/12
Teilweise Einstellung eines Verfahrens in der Revision bei Verwerfung der Revision im Übrigen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18893
Aktenzeichen: 1 StR 148/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Siegen - 20.12.2011

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung u.a.

BGH, 10.07.2012 - 1 StR 148/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. Dezember 2011 wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt, soweit sie wegen Hinterziehung von Einkommensteuer für das Jahr 2006 verurteilt wurde. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Die weitergehende Revision gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung darüber hinaus keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit hat sie die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Angeklagte ist damit im ersten Tatabschnitt des Betrugs in 63 Fällen und der Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer aufgrund der verbleibenden 65 Einzelstrafen - unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung - auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als die ausgesprochenen zwei Jahre und sechs Monate erkannt hätte.

Nack
Wahl
Hebenstreit
Jäger
Cirener

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