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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.2012, Az.: 1 StR 121/12
Haftentschädigung bei Anrechnung erlittener Untersuchungshaft auf eine spätere Bewährungsstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19022
Aktenzeichen: 1 StR 121/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 13.10.2011

Rechtsgrundlage:

§ 2 Abs. 1 StrEG

Fundstelle:

NStZ-RR 2015, 204

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl u.a.

BGH, 10.07.2012 - 1 StR 121/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

  2. 2.

    Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts gemäß § 8 Abs. 1 StrEG im oben genannten Urteil, ihm eine Entschädigung (§ 2 Abs. 1 StrEG) für die zunächst (vom 21. Januar 2011 bis zum 16. Juni 2011) allein wegen des Verdachts des besonders schweren Raubes - insoweit wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt - erlittene Untersuchungshaft zu versagen, wird verworfen. Das Landgericht ist nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit zutreffend davon ausgegangen, dass die etwa neunmonatige Untersuchungshaft gemäß § 52a Satz 1 JGG auf die erkannte Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die im gleichen Verfahren wegen anderer Delikte verhängt wurde, angerechnet wird, auch wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 1978 - 3 StR 143/78, BGHSt 28, 29, 30 f. und vom 28. März 1995 - 1 StR 114/95). Die verbüßte Untersuchungshaft war im Übrigen ausweislich der Urteilsgründe maßgeblicher Grund dafür, dass eine günstige Kriminalprognose festgestellt und deshalb die (weitere) Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

    Damit ist ein Fall der möglichen Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft nicht gegeben.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.

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