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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.06.2015, Az.: IV ZR 438/14
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18185
Aktenzeichen: IV ZR 438/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Würzburg - 09.04.2014 - AZ: 91 O 509/13

OLG Bamberg - 20.10.2014 - AZ: 4 U 78/14

BGH, 10.06.2015 - IV ZR 438/14

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Oktober 2014 zugelassen, soweit die Klägerinnen die Zahlung von jährlichen Zinsen von 4 % aus 57.348,04 € vom 22. März 2003 bis zum 30. April 2014 begehren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 45.658,47 € und für die außergerichtlichen Kosten 71.142,99 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe von 64 % anzusetzen sind.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen ist teilweise begründet, soweit sie Zahlung von jährlichen Zinsen von 4 % aus 57.348,04 € vom 22. März 2003 bis zum 30. April 2014 verlangen. Insoweit ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet. Die Rechtssache hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

2

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).

Mayen

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

Lehmann

Dr. Brockmöller

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