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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.06.2010, Az.: III ZR 154/09
Erfordernis der Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes i.R.d. Kostenentscheidung nach Erklärung der Übernahme von Kosten in vollem Umfang
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17930
Aktenzeichen: III ZR 154/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 01.04.2005 - AZ: 11 O 112/04

OLG Köln - 26.05.2006 - AZ: 18 U 78/05

BGH - 01.02.2007 - AZ: III ZR 159/06

OLG Köln - 21.04.2009 - AZ: 18 U 78/05

BGH, 10.06.2010 - III ZR 154/09

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Juni 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Seiters
beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Rechtstreits, soweit über sie noch nicht durch das Teilurteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. November 2008 und den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2010 entschieden wurde, haben zu tragen:

  • die Kosten der ersten Instanz die Klägerin zu 68 v.H. und die Beklagte zu 32 v.H.,

  • die Kosten der Berufungsrechtszugs die Klägerin zu 58 v.H. und die Beklagte zu 42 v.H. und

  • die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens einschließlich 43 v.H. der aus einem Wert von 26.205,09 € berechneten außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde die Beklagte in voller Höhe.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 26.205,09 €, der für das anschließende Revisionsverfahren auf 11.348,01 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beklagte die Klageforderung ausgeglichen hat, soweit der Senat die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. April 2009 zugelassen hat, und die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über dessen Kosten gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden, soweit hierüber nicht bereits befunden worden ist. Der Senat hat hierbei die Kosten nach dem Maß verteilt, in dem die Klage in den verschiedenen Instanzen Erfolg gehabt hat. Soweit die Beklagte den nach dem Senatsbeschluss vom 28. Januar 2010 noch nicht verbeschiedenen Restbetrag gezahlt hat, ist die grundsätzlich notwendige Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes bei der Kostenentscheidung nicht veranlasst. Ihr sind die Kosten, die auf den erledigten Teil entfallen, ohne weitere Sachprüfung aufzuerlegen, weil sie sich durch die Zahlung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat und ihr Prozessbevollmächtigter überdies erklärt hat, die Beklagte übernehme im vollen Umfang die insoweit angefallenen Kosten. Der bisherige Sach- und Streitstand ist in solchen Fällen für die Kostenentscheidung nicht mehr maßgebend (z.B.: BGH, Urteil vom 21. März 2006 - VI ZR 77/05 - NJW-RR 2006, 929, 930 Rn. 5).

Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Seiters

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