Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.06.2009, Az.: 4 StR 645/08
Verurteilung eines Mittäters wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16340
Aktenzeichen: 4 StR 645/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 25.06.2008

Rechtsgrundlage:

§ 212 StGB

Fundstellen:

NJ 2011, 398-399

NStZ 2009, 627-628

StraFo 2009, 392

StV 2011, 92

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 10.06.2009 - 4 StR 645/08

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Bei dem Merkmal der niedrigen Beweggründe handelt es sich um ein persönliches Mordmerkmal; deswegen kann nur derjenige als Mittäter eines Mordes aus niedrigen Beweggründen verurteilt werden, der selbst aus derartigen Beweggründen handelt.

  2. 2.

    Fehlt es an diesem Merkmal, so kommt nur eine Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangenen Totschlags in Betracht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 10. Juni 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Juni 2008

  2. a)

    im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Totschlags schuldig ist,

  3. b)

    im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  4. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  5. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 7. Februar 2007 wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Herbert und Hildegard C. hat der Senat diese Entscheidung durch Urteil vom 29. November 2007 - 4 StR 425/07 - mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum "Vortatgeschehen", zum "Nachtatgeschehen" und zur Schuldfähigkeitsbeurteilung - aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

2

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten, ebenso wie den Mitangeklagten S. , wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mittäterschaft und nicht nur wegen Beihilfe zu der von dem Mitangeklagten S. begangenen Tat weist keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere begegnet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes keinen rechtlichen Bedenken.

4

2.

Zu Recht rügt die Revision dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen und nicht nur wegen Totschlags verurteilt hat.

5

Das Landgericht hat ausdrücklich verneint, dass der Angeklagte selbst aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Es ist jedoch der Ansicht, dass er sich die beim Angeklagten S. vorliegenden sonstigen niedrigen Beweggründe zurechnen lassen müsse, weil er seinen Tatbeitrag in Kenntnis der niedrigen Beweggründe des Angeklagten S. erbracht habe (UA 50/51).

6

Diese Rechtsansicht ist fehlerhaft. Bei dem Merkmal der niedrigen Beweggründe handelt es sich um ein persönliches Mordmerkmal; deswegen kann nur derjenige als Mittäter eines Mordes aus niedrigen Beweggründen verurteilt werden, der selbst aus derartigen Beweggründen handelt. Fehlt es an diesem Merkmal, so kommt nur eine Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangenen Totschlags in Betracht (vgl. BGHSt 36, 231 ff.; Cramer/Heine in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 25 Rdn. 87 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich die niedrigen Beweggründe des Angeklagten S. zu eigen gemacht haben könnte (zu diesem Sonderfall vgl. BGHSt 47, 128, 131 [BGH 19.10.2001 - 2 StR 259/01] m.w.N.), sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Allein die Tatsache, dass er in Kenntnis der Beweggründe des Angeklagten S. an der Verwirklichung des Tatplans mitwirkte, reicht hierfür nicht aus.

7

3.

Da sich das Landgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt hat, dass sich der Angeklagte einer gemeinschaftlich begangenen vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat, und weitere Feststellungen, die eine Verurteilung wegen Mordes tragen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch dahingehend ab, dass der Angeklagte des Totschlags (§ 212 StGB) schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte bereits durch die Senatsentscheidung vom 29. November 2007 darauf hingwiesen worden ist, dass eine Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Totschlags in Betracht kommen kann. Außerdem hätte er sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als bisher verteidigen können.

8

4.

Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung der erkannten Strafe; diese muss neu festgesetzt werden.

Tepperwien
Maatz
Solin-Stojanovic
Franke
Mutzbauer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.