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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.2016, Az.: 5 StR 115/16
Verwerfung der Revisionen als unbegründet; Anordnung des Verfalls des Wertersatzes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16548
Aktenzeichen: 5 StR 115/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:100516B5STR115.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 29.10.2015

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 10.05.2016 - 5 StR 115/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass in Höhe von 880 € der Verfall des Wertersatzes (§ 73a StGB) angeordnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander

Schneider

Berger

Bellay

Feilcke

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