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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.2011, Az.: 3 StR 104/11
Strafverfolgung wird auf eine Revision hin beschränkt; Beschränkung der Strafverfolgung auf eine Revision hin
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16650
Aktenzeichen: 3 StR 104/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stade - 09.11.2010

Rechtsgrundlage:

§ 354 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 10.05.2011 - 3 StR 104/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
mit Zustimmung und auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. Mai 2011
gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird

    1. a)

      die Strafverfolgung auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt,

    2. b)

      das Urteil des Landgerichts Stade vom 9. November 2010 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

  1. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  2. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt. Damit entfallen der Schuldspruch wegen "des besonders schweren Falls des Diebstahls in zwei tatsächlich zusammentreffenden Fällen oder der Hehlerei" und die dafür ausgesprochene Einzelstrafe von vierzig Tagessätzen zu je 8 Euro. Bestehen bleibt die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Nach den Urteilsgründen ist auszuschließen, dass die Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafe durch den weggefallenen Schuldspruch beeinflusst ist. Die Vollstreckung der Strafe war - wie die der weggefallenen Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten - entsprechend der tatrichterlichen Entscheidung zur Bewährung auszusetzen.

Becker
von Lienen
Hubert
Schäfer
Mayer

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