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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.04.2013, Az.: VII ZR 269/11
Rüge der neuen und eigenständigen Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG i.R.e. Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34904
Aktenzeichen: VII ZR 269/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 01.04.2009 - AZ: 82 O 165/05

OLG Köln - 26.01.2011 - AZ: 11 U 91/ 09

LG Köln - 26.01.2011 - AZ: 11 U 91/ 09

BGH, 10.04.2013 - VII ZR 269/11

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des weiteren Beteiligten vom 27. März 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 14. März 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) vom 27. März 2013 ist nicht begründet.

2

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2013 - IV ZR 24/12 Rn. 2, [...]; Beschluss vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08 Rn. 1, [...]; BVerfG, NJW 2008, 2635 [BVerfG 05.05.2008 - 1 BvR 562/08]). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbingen des weiteren Beteiligten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 25. Mai 2011 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24 [BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10]).

Kniffka

Safari Chabestari

Halfmeier

Kartzke

Jurgeleit

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