Beschl. v. 10.03.2015, Az.: 5 StR 24/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kiel - 28.02.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Bewaffneter Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 10.03.2015 - 5 StR 24/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Fall 1 liegt jedenfalls Besitz im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG vor, so dass den Angeklagten die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Würdigung nicht beschwert.
Sander
Schneider
Dölp
Berger
Bellay
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