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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.2015, Az.: 5 StR 22/15
Schuldangemessenheit einer nach der Strafhöhe aussetzungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12921
Aktenzeichen: 5 StR 22/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 08.09.2014

Rechtsgrundlage:

§ 54 Abs. 1 StGB

Fundstellen:

AO-StB 2016, 14

NStZ-RR 2015, 5

NStZ-RR 2015, 240-241

StV 2015, 563

Verfahrensgegenstand:

Sexuelle Nötigung

BGH, 10.03.2015 - 5 StR 22/15

Redaktioneller Leitsatz:

Das Tatgericht ist nicht dazu verpflichtet, bei Einbeziehung einer weiteren Strafe eine höhere Gesamtstrafe als die frühere zu verhängen.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2015 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. September 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. März 2014 wegen verschiedener Betäubungsmittelstraftaten verhängten Einzelstrafen (dreimal jeweils ein Jahr und drei Monate, dreimal jeweils neun Monate) und Auflösung der dort gebildeten, zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, von der wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ein Monat als vollstreckt gilt, und ihn im Übrigen freigesprochen. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuldspruch und im Ausspruch über die für die Tat verhängte Einzelstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe) unbegründet.

2

Der Gesamtstrafausspruch hat aber keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafe zu Recht eine außergewöhnliche Häufung gewichtiger Strafmilderungsgründe berücksichtigt. Es hat jedoch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (§ 54 Abs. 1 StGB) nicht dargetan, aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe noch schuldangemessen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1991 - 5 StR 298/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; vom 13. Mai 1992 - 5 StR 440/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 18; vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93, NStZ 1993, 584). Die verfahrensgegenständliche Sexualstraftat zum Nachteil der früheren Ehefrau des Angeklagten liegt mehr als zehn Jahre zurück. Die dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten zugrundeliegenden Straftaten beging der Angeklagte im Zusammenhang mit seinem eigenen Cannabis-Konsum, den er nach erlittenem Herzinfarkt beendet hat. Im Übrigen ist der Angeklagte unbestraft. Bei dieser Sachlage hätte die Jugendkammer prüfen müssen, ob nicht auch eine aussetzungsfähige Gesamtstrafe hätte verhängt werden können. Das Landgericht war auch nicht aus Rechtsgründen verpflichtet, trotz Einbeziehung einer weiteren Strafe eine höhere Gesamtstrafe als die frühere zu verhängen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1972 - 1 StR 348/72, NJW 1973, 63).

3

Der Gesamtstrafausspruch bedarf deshalb erneuter Überprüfung. Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die Feststellungen bestehen bleiben; sie dürfen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

4

Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück, da Verfahrensgegenstand nur noch die gegen die erwachsene Geschädigte gerichtete Sexualstraftat ist.

Sander

Schneider

Dölp

Berger

Bellay

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