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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.2015, Az.: 1 StR 64/15
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. bzgl. Festsetzung des Grenzwertes der Wirkstoffmenge der nicht geringen Menge an Fentanyl
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13913
Aktenzeichen: 1 StR 64/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Amberg - 25.11.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 10.03.2015 - 1 StR 64/15

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 25. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat, beraten durch einen Gutachter der forensischen Toxikologie als Sachverständigen und unter Berücksichtigung der in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandten Methode (vgl. nur BGH, Urteile vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89 und vom 17. November 2011 - 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60; zuletzt Senatsurteil vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13), den Grenzwert der nicht geringen Menge an Fentanyl rechtsfehlerfrei auf eine Wirkstoffmenge von 75 mg festgesetzt.

Raum

Die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß und Prof. Dr. Radtke befinden sich in Urlaub und sind deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.
Raum

Graf

Jäger

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