Beschl. v. 10.03.2010, Az.: 5 StR 17/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 10.09.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer räuberischer Diebstahl
BGH, 10.03.2010 - 5 StR 17/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. März 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer war unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Tat und der Besonderheiten ihrer Begehung noch nicht gehalten, sich - unter Einholung eines Sachverständigengutachtens - mit § 21 StGB auseinander zu setzen.
Basdorf
Brause
Schneider
König
Bellay
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