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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.2010, Az.: 5 StR 17/10
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12297
Aktenzeichen: 5 StR 17/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 10.09.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer räuberischer Diebstahl

BGH, 10.03.2010 - 5 StR 17/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer war unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Tat und der Besonderheiten ihrer Begehung noch nicht gehalten, sich - unter Einholung eines Sachverständigengutachtens - mit § 21 StGB auseinander zu setzen.

Basdorf
Brause
Schneider
König
Bellay

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