Beschl. v. 10.03.2010, Az.: 1 StR 649/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 06.08.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zum bewaffneten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 10.03.2010 - 1 StR 649/09
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. März 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt lediglich, dass § 46 Abs. 3 StGB bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar ist (BGH NStZ 2008, 693; NStZ 2007, 522 f.; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 46 Rdn. 76a).
Nack
Wahl
Hebenstreit
Elf
Sander
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