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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.2010, Az.: 1 StR 649/09
Voraussetzungen für die Begründetheit einer Revisionseinlegung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11989
Aktenzeichen: 1 StR 649/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 06.08.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum bewaffneten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 10.03.2010 - 1 StR 649/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt lediglich, dass § 46 Abs. 3 StGB bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar ist (BGH NStZ 2008, 693; NStZ 2007, 522 f.; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 46 Rdn. 76a).

Nack
Wahl
Hebenstreit
Elf
Sander

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