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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.2010, Az.: 1 StR 599/09
Verwerfung einer Revision; Antrag auf Vernehmung eines Zeugen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11994
Aktenzeichen: 1 StR 599/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mannheim - 05.08.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bankrott u.a.

BGH, 10.03.2010 - 1 StR 599/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Hinsichtlich des Antrags auf Vernehmung des Zeugen S. liegt schon hier Beweisantrag vor; es fehlt an der Konnexität zwischen der Wahrnehmung des Zeugen und der Beweisbehauptung (vgl. BGHSt 39, 251).

Nack
Wahl
Hebenstreit
Elf
Sander

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