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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.2016, Az.: 2 ARs 349/15
Beschwerde im Klageerzwingungsverfahren sowie Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einer Verfahrenseinstellung wegen eines Prozesshindernisses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11411
Aktenzeichen: 2 ARs 349/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:100216B2ARS349.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - AZ: III-3 Ws 173/15

OLG Düsseldorf - AZ: III-3 Ws 204/15

BGH, 10.02.2016 - 2 ARs 349/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2016 gemäß § 33a Satz 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2015 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Eine Beschwerde gegen die im Klageerzwingungsverfahren ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist nicht gegeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stehen sie nicht einer Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einer Verfahrenseinstellung wegen eines Prozesshindernisses im Sinne von § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StPO gleich. Deshalb musste der Senat nicht auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens eingehen.

Fischer

Eschelbach

Ott

Verbundenes Verfahren
BGH - 10.02.2016 - AZ: 2 AR 238/15

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