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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 57/14
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11612
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 57/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Nordrhein-Westfalen - 29.08.2014 - AZ: 1 AGH 14/14

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 57/14

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer
am 10. Februar 2015
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids ein Vermögensverfall des Klägers im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorgelegen hat. Im Zulassungsantrag hat der Kläger das Bestehen der Forderung aus einer Testamentsvollstreckung und den Umstand, dass er sie "nicht ohne Weiteres ausgleichen" kann, eingeräumt. Soweit er vorträgt, dass die Forderung nach dem Verkauf seines Grundstücks befriedigt werden kann, stand ihm dieses zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs nicht als liquider Vermögenswert zur Verfügung, was schon der Umstand zeigt, dass der jetzige Testamentsvollstrecker die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreibt und mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 19. November 2013 die Zwangsversteigerung angeordnet wurde.

4

Der Anwaltsgerichtshof ist auch in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Ausnahmefall, in dem es trotz Vermögensverfalls einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ermangele, nicht gegeben sei. Der Kläger trägt nichts vor, was diese Wertung in Frage stellen könnte. Sein Vorbringen, dass ein Ausnahmefall gegeben sei, weil lediglich eine Forderung gegen ihn geltend gemacht werde, die aus dem Grundstücksverkauf befriedigt werden könne, lässt vollständig den Umstand außer Betracht, dass diese Forderung auf einer treuwidrigen Verwendung von Fremdgeld herrührt.

5

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist schon nicht ausreichend dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 36). Der Kläger benennt keinen hinreichend bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, der von einer Senatsentscheidung abweicht. Der Senat macht in ständiger Rechtsprechung einen Ausschluss der Gefährdung von Rechtsuchenden nicht von der Anzahl der Gläubiger abhängig, sondern vom Vorliegen besonderer tatsächlicher Umstände, die die Gefährdung ausschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - AnwZ (B) 23/06 Rn. 5 f.).

III.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg

Roggenbuck

Seiters

Quaas

Schäfer

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