Beschl. v. 10.02.2014, Az.: VI ZR 533/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Leipzig - 28.07.2011 - AZ: 6 O 4483/08
OLG Dresden - 08.11.2012 - AZ: 4 U 1322/11
Rechtsgrundlagen:
Art. 103 Abs. 1 GG
§ 544 Abs. 4 S. 2 ZPO
BGH, 10.02.2014 - VI ZR 533/12
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge vom 31. Dezember 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
Galke
Zoll
Wellner
Pauge
Stöhr
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