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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.2011, Az.: IX ZR 236/08
Erforderlichkeit einer Entscheidung eines Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.R.e. Frage über die Möglichkeit einer Aufrechnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11148
Aktenzeichen: IX ZR 236/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Münster - 26.09.2007 - AZ: 08 O 15/07

OLG Hamm - 15.05.2008 - AZ: 2 U 215/07

BGH, 10.02.2011 - IX ZR 236/08

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Aufrechnung kommt nicht in Betracht, wenn es an sich aufrechenbar gegenüberstehenden gleichartigen Forderungen fehlt.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 10. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 43.501,43 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

2

Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesgerichtshofes vom 2. Juni 2005 (IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521 ff) liegt nicht vor, weil dort für bestehende Forderungen der Gläubigerin Aufrechnungsmöglichkeiten geschaffen wurden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schuf der Kaufvertrag zwischen dem Schuldner und der Beklagten schon dem Grunde nach keine Aufrechnungsmöglichkeit. Die Beklagte erhielt den Kundenstamm und Teile des Inventars. Sie übernahm die Verpflichtung, 31.000 € an den Schuldner zu zahlen und ihn in Höhe von 43.501,43 € von Dienstleistungsverpflichtungen gegenüber Kunden freizustellen. Einen Anspruch auf Geldzahlung gegenüber dem Schuldner hat sie nicht. Damit fehlte es an sich aufrechenbar gegenüberstehenden gleichartigen Forderungen (§ 387 BGB).

3

Eine Frage rechtsgrundsätzlicher Bedeutung legt die Beschwerde nicht ausreichend dar. § 96 Abs. 1 InsO enthält eine Sonderregelung über die Unwirksamkeit von Aufrechnungen; Nr. 3 betrifft den Fall, dass ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch anfechtbare Handlung erlangt hat. Die Beklagte war vor Abschluss des Kaufvertrages keine Insolvenzgläubigerin. Sie hat auch keine Aufrechnungsmöglichkeit erlangt. Inwieweit sich aus § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichwohl eine planwidrige Regelungslücke für den vorliegenden Fall ergeben soll, die eine Analogie rechtfertigen könnte (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174), erörtert die Beschwerde nicht.

Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

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