Beschl. v. 10.02.2011, Az.: III ZB 4/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Wuppertal - 28.06.2010 - AZ: 5 O 149/10
OLG Düsseldorf - 28.10.2010 - AZ: I-8 W 17/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 10.02.2011 - III ZB 4/11
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Februar 2011
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2010 - I-8 W 17/10 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat legt die Beschwerde des Beklagten als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Schlick
Tombrink
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.