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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.2011, Az.: 2 StR 650/10
Verwerfung der Revision wegen Unbegründetheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11219
Aktenzeichen: 2 StR 650/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Bandendiebstahl

BGH, 10.02.2011 - 2 StR 650/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. Februar 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auf die Bestellung des Vorsitzenden Richters am Landgericht E. als stellvertretenden Vorsitzenden durch das Präsidium kam es nicht an; dieser war aufgrund der allgemeinen Geschäftsverteilung für das Jahr 2010 als Vertreter für die Zeit der Urlaubsabwesenheit der beiden Berufsrichterinnen der 8. Strafkammer und der Verhinderung der Mitglieder der 3. Strafkammer und damit zugleich berufen, den Vorsitz in der am 16. Juni 2010 beginnenden Hauptverhandlung zu führen.

Fischer
Appl
Schmitt
Berger
Krehl

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