Beschl. v. 10.02.2010, Az.: IX ZB 2/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Friedberg - 10.11.2009 - 2 C 1689/09 (12)
LG Gießen - 16.12.2009 - 1 T 63/09
BGH, 10.02.2010 - IX ZB 2/10
Redaktioneller Leitsatz:
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 10. Februar 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 16. Dezember 2009 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
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