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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.2010, Az.: IX ZB 177/09
Festsetzung des Gegenstandswertes eines Rechtsbeschwerdeverfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10820
Aktenzeichen: IX ZB 177/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg-Fürth - 15.07.2009 - AZ: 11 T 3385/09

BGH, 10.02.2010 - IX ZB 177/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 10. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 103.880,88 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht dem Betrag der von dem Beschwerdeführer mit dem Insolvenzantrag verfolgten Forderung. Einer ausdrücklichen Klarstellung, dass das Beschwerdegericht auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, bedarf es nicht. Dies ergibt sich bereits aus der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

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