Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.2010, Az.: 2 StR 423/09
Folgen des Schweigens des Gerichts auf Rechtsausführungen in der Gegenerklärung eines Verteidigers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12652
Aktenzeichen: 2 StR 423/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge

BGH, 10.02.2010 - 2 StR 423/09

Redaktioneller Leitsatz:

Das Schweigen des Revisionsgerichts auf Rechtsausführungen in der Gegenerklärung des Verteidigers offenbart nach der Sachlogik des revisionsgerichtlichen Beschlussverfahrens, dass der neue Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt ausführlich begründete Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrüge zu entkräften.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Januar 2010 durch Be-schluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2010 hat der Verurteilte gemäß § 356 a StPO beantragt, den Beschluss vom 22. Januar 2010 für gegenstandslos zu erklären, weil sein rechtliches Gehör verletzt sei.

2

Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen, da der Senat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich weder aus der Antragsbegründung, noch ist sie sonst ersichtlich. Sie folgt weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine eigene Begründung enthielt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2007 - 2 StR 169/07 - m.w.N.) noch daraus, dass weder der Generalbundesanwalt noch der Senat Anlass gesehen haben, auf die in der Gegenerklärung vom 15. Oktober 2009 enthaltenen Argumente ausdrücklich einzugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06 und vom 19. Dezember 2007 - 2 StR 446/07; BVerfG Stra-Fo 2007, 463). Das Schweigen des Senats auf Rechtsausführungen in der Gegenerklärung des Verteidigers offenbart nach der Sachlogik des revisionsgerichtlichen Beschlussverfahrens vielmehr, dass der neue Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt ausführlich begründete Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrüge zu entkräften (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 252; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 5 StR 426/08 und 13. Februar 2009 - 2 StR 479/08).

Rissing-van Saan
Roggenbuck
Appl
Schmitt
RiBGH Prof. Dr. Krehl ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert-Rissing-van Saan

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.