Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.2013, Az.: I ZR 147/11
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. der Untersagung der Einführung von Druckerpatronen in den Europäischen Wirtschaftsraum
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10152
Aktenzeichen: I ZR 147/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mannheim - 08.12.2009 - AZ: 2 O 14/09

OLG Karlsruhe - 27.07.2011 - AZ: 6 U 205/09

Rechtsgrundlage:

Art. 13 Abs. 1 GMV

BGH, 10.01.2013 - I ZR 147/11

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner 30/100, die Beklagte zu 1 weitere 58/100 und die Beklagten zu 2 und 3 jeweils weitere 6/100.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren tragen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner 42/100, die Beklagte zu 1 weitere 42/100 und die Beklagten zu 2 und 3 jeweils weitere 8/100. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten im Beschwerdeverfahren fallen der Beklagten zu 1 zur Last. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst.

Der Streitwert wird auf 33.435,55 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, den Beklagten sei zu weitgehend untersagt worden, Druckerpatronen in den Europäischen Wirtschaftsraum einzuführen. Das Verbot ist dahin auszulegen, dass es sich nur gegen solche Waren richtet, die nicht von der Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind (Art. 13 Abs. 1 GMV). Damit erfasst die Schadensersatzpflicht durch die Bezugnahme auf den Unterlassungsantrag nicht die Einfuhr und den Vertrieb von Waren, bei denen die Voraussetzungen der Erschöpfung vorliegen.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 und 4 ZPO.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Löffler

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.