Beschl. v. 10.01.2012, Az.: 4 StR 618/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Halle - 07.07.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
gefährliche Körperverletzung
BGH, 10.01.2012 - 4 StR 618/11
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 7. Juli 2011 aufgehoben, soweit dem Nebenkläger Schadensersatz dem Grunde nach zuerkannt worden ist. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die durch dieses Verfahren den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen tragen diese selbst.
Ernemann
Cierniak
Franke
Mutzbauer
Quentin
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