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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.2012, Az.: 1 StR 628/11
Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK i.R.e. Strafverhandlung bei Befragung des Belastungszeugen in der Hauptverhandlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10041
Aktenzeichen: 1 StR 628/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Ravensburg - 19.09.2011

Rechtsgrundlagen:

Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

BGH, 10.01.2012 - 1 StR 628/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19. September 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK liegt - unbeschadet der Frage der Zulässigkeit der diesbezüglichen Rüge - nicht vor, da die Belastungszeugin in der Hauptverhandlung befragt werden konnte. Im Übrigen hat die Strafkammer ihre Beweiswürdigung auf wichtige Gesichtspunkte außerhalb der belastenden Aussage gestützt.

Nack
Wahl
Graf
Jäger
Sander

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