Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.2011, Az.: 5 StR 475/10
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Irrtums zweier Verteidiger
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10105
Aktenzeichen: 5 StR 475/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 24.03.2010

Rechtsgrundlage:

§ 44 S. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 10.01.2011 - 5 StR 475/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Januar 2011
beschlossen:

Tenor:

Dem Angeklagten A. wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 2010 gewährt; damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 11. Oktober 2010 gegenstandslos.

Die Revision des Angeklagten gegen das oben genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Irrtum der beiden Verteidiger des Angeklagten, der jeweils andere werde die Revision begründen, ist dem Angeklagten auch nicht als Mitverschulden gemäß § 44 Satz 1 StPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 5 StR 418/10).

2

Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsbegründung hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Raum
Brause
Schaal
Schneider
Bellay

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.